Bibliotheken zwischen den Fronten: Das E-Book-Battle

Historische Aufnahme

Eine historische Aufnahme CC-BY-NC-SA 4.0 Kristina Petzold

Pünktlich zum Welttag des Buches am 23. April lieferten sich der Verband deutscher Schriftsteller und der Deutsche Bibliotheksverband einen Schlagabtausch zum Thema E-Book-Verleih. Wir haben das verbale Schlachtfeld unter die Lupe genommen.


In Deutschland gibt es circa 3.000  hauptamtlich geführte Bibliotheken. Nur ein Drittel bietet laut Deutschem Bibliotheksverband ihren Nutzern inzwischen auch die Möglichkeit E-Books auszuleihen. Es herrscht Unsicherheit in der Bibliothekslandschaft über die Zukunft und auch den aktuellen Status des E-Book-Verleihs.
Und tatsächlich hat die Sache einen Haken. Im Moment können Bibliotheken nicht uneingeschränkt Bücher als E-Books verleihen. Denn anders als bei gedruckten Büchern haben Bibliotheken keinen rechtlichen Anspruch auf den Erwerb von E-Books. Das liegt daran, dass E-Books nicht unter das Verleihrecht im Urheberrecht fallen, weil sie nicht-körperlich sind.

Wer es noch genauer wissen möchte:
Wir sind es gewöhnt, dass wir alle Bücher, die wir lesen möchten, auch in Bibliotheken finden, oder sie zumindest bestellen können. Immerhin haben sie einen Bildungsauftrag und wir Bürger das Recht, uns aus „allgemein zugänglichen Quellen “ (GG Art. 5) zu unterrichten. Bibliotheken ist es daher möglich, aus allen veröffentlichten Büchern frei zu wählen, welche Werke sie in ihren Bestand aufnehmen. Die zwei Voraussetzungen  dafür sind das Zahlen der „Bibliothekstantieme“ und die Tatsache, dass ein Werk vom Urheber selbst veröffentlicht wurde. Denn nur der Urheber hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob sein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen darf (Vgl. UrhG § 17 Verbreitungsrecht). Nach der einmaligen Entscheidung darüber, zum Beispiel durch den Druckauftrag an einen Verlag, erschöpft sich dieses Recht und das Werk darf weiterverbreitet werden (bei z.B. nur unter Vergütung UrhG § 27). Dieses sogenannte ,Erschöpfungsrecht‘ gilt allerdings bisher nur für „körperliche Werke “ – also nicht für E-Books.

Das hat zwei Folgen für die Bibliotheks-Praxis:

  • Erstens, dadurch, dass E-Books nicht unter das Verleih-Recht fallen, gibt es keine Regelung über die Vergütung des Urhebers.
  • Zweitens sind Bibliotheken eingeschränkt in der Auswahl ihrer Bücher. Der Verlag allein kann mit Lizenzvereinbarungen bestimmen, ob und wie E-Books verliehen werden dürfen. Plötzlich kann es uns in der Bibliothek passieren, dass ein Buch, das wir als E-Book lesen wollen, einfach nicht erworben werden darf.

Ein Missstand, der die Bibliotheken auf die Barrikaden treibt. Der Europäische Bibliotheksverband EBLIDA und mit ihm auch der Deutsche Bibliotheksverband äußern eine klare Position: „The Right to E-Read“ fordern sie in einer aktuellen Kampagne, genauer die „rechtliche Gleichstellung von E-Books und gedruckten Büchern.“  Zum Welttag des Buches am 23. April lancierte der DVB die europäische Kampagne. Der Vorsitzende des Deutschen Bibliothekverbandes Dr. Frank Simon-Ritz forderte bei dieser Gelegenheit: „Die Regelungen für den Verleih von physischen Werkstücken bzw. Büchern müssen auch für nicht-körperliche Werke gelten.“  In der  entsprechenden Petition  fordern die Beteiligten „ein präzises Urheberrecht, das den Bibliotheken erlaubt, E-Books zu erwerben, zu verleihen und dafür den Autorinnen/Autoren und Rechteinhaberinnen/Rechteinhabern eine angemessene Vergütung zu erstatten.“

Der Verband deutscher Schriftsteller, am 23. April ebenfalls in den Ring gestiegen, schlägt zurück: Er kritisiert die „Gratismentalität“, die das „Urheberrecht zum Nachteil der Wortschöpfer verändern“ wolle. Am Welttag des Buches gab er ebenfalls eine Pressemitteilung  heraus und schießt darin scharf gegen die Bibliotheken-Kampagne: „Irreführend, enttäuschend und wenig zielführend ist … die Behauptung im Rahmen einer europäischen Kampagne, durch das geltende Urheberrecht würde der Kernauftrag der Bibliotheken, allen Bürgerinnen und Bürgern Bildung und Information zu einfachen und kostengünstigen Bedingungen zu ermöglichen, unterlaufen.“

Die bessere Alternative ist laut VS schlicht und einfach das existierende Urheberrecht. Deshalb fordert der Verband „den uneingeschränkten Schutz des Urheberrechts. Auch in der digitalen Literaturwelt dürfen Neuregelungen keinesfalls zu Lasten der Worturheber gehen.“

Dahinter steckt vermutlich die Angst, der E-Book-Verleih könnte den Leser vom Bücherkauf abhalten und außerdem das Raubkopieren fördern. Das Argument, es gäbe gar kein Problem, soll die Debatte mitsamt der Wurzel ausreißen: „Der heraufbeschworene Interessengegensatz zwischen Verbraucherschutz und Urheberrecht oder zwischen Informationsfreiheit und Schutz der Kreativität ist kontraproduktiv und geht an tatsächlichen gesellschaftlichen Bedürfnissen vorbei.“ Ein notwendiges Korrektiv der Sichtweise? Oder doch eine Aufforderung zum Augenschließen?

Auf der Suche nach einem versöhnlichen Fazit bestätigte eine nicht-repräsentative Umfrage unter Bücherfreunden jedenfalls, dass Onleihe grundsätzlich eine super Sache ist. Für alle weiteren Ratschläge, Bewertungen, Urteile oder Schlichtungsversuche verweisen wir hiermit sehr gern und ausdrücklich auf den Kommentarbutton.

3 Kommentare

  1. Die Zahl der hauptamtlich geleiteten Bibliotheken (Haupt- und Zweigstellen) in Deutschland beträgt tatsächlich nur 3.293 (Deutsche Bibliotheksstatistik 2012). Derzeit nehmen 882 Bibliotheken an der elektronischen Ausleihe der Firma divibib teil, ca. 100 Bibliotheken nutzen das Angebot der elektronischen Ausleihe über die Firma ciando. Bereits ein Drittel der hauptamtlich geleiteten Bibliotheken verleihen also E-Books, aber eben nur solche E-Books, die sie von den Verlagen auch erhalten, und viele erhalten sie leider nicht. Dies macht das Thema so brisant.
    Zusätzlich gibt es noch 6.173 ehrenamtlich oder nebenamtlich geleiteten Bibliotheken, gesamt sind es also 10.195 Bibliotheken in Deutschland.
    Bibliotheken zahlen im allgmeinen höhere Lizenzgebühren für die elektronischen Bücher als Endverbraucher, und sie fordern ausdrücklich, dass die Bibliothekstantieme für Autoren auch auf elektronische Ausleihen ausgedehnt werden. Von „Gratismentalität“ kann also im Falle der Bibliotheken keine Rede sein.

    Mit besten Grüßen,
    Barbara Schleihagen
    Geschäftsführerin Deutscher Bibliotheksverband

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